Eine Woche für die Unfallmeldung, drei Tage im Todesfall, ein Jahr bis zum Eintritt der Invalidität – und je nach Versicherer 15 oder 18 Monate, bis der Anspruch endgültig verfällt. Die Musterbedingungen der Branche lassen diese Frist bewusst offen.
Bei der Unfallversicherung entscheiden Fristen häufiger über den Anspruch als der Unfallhergang. Anders als bei vielen anderen Sparten gibt es hier Ausschlussfristen, nach deren Ablauf der Anspruch nicht bloß schwer durchsetzbar, sondern endgültig erloschen ist. Und diese Fristen sind von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich.
Die vier Fristen im Überblick
| Frist | Dauer |
|---|---|
| Unfall melden | unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, in geschriebener Form |
| Todesfall melden | innerhalb von drei Tagen – auch wenn der Unfall bereits gemeldet wurde |
| Invalidität muss eintreten | innerhalb eines Jahres ab dem Unfall |
| Invalidität ärztlich feststellen und geltend machen | 15 Monate (Generali) bzw. 18 Monate (Wiener Städtische) |
Die Ausschlussfrist ist der eigentliche Stolperstein
Die Ein-Jahres-Frist für den Eintritt der Invalidität ist in allen untersuchten Bedingungswerken gleich. Die Frist für das Geltendmachen ist es nicht – und sie ist scharf formuliert. In den AUVB 2024 der Generali heißt es:
„Wird die dauernde Invalidität nicht innerhalb der genannten 15 Monate bei uns geltend gemacht, erlischt ein allfälliger Leistungsanspruch.“
Die Wiener Städtische setzt in ihren Bedingungen 18 Monate ab dem Unfalltag an – ausdrücklich „bei sonstigem Rechtsverlust“.
Besonders aufschlussreich sind die Musterbedingungen des Versicherungsverbandes (AUVB 2022): Dort steht an dieser Stelle eine Leerstelle – der Anspruch muss „innerhalb von x-Monaten vom Unfalltag an gerechnet geltend gemacht“ werden. Die Frist ist also branchenweit als individuell zu befüllende Variable angelegt. Es gibt sie schlicht nicht „die“ Frist; sie steht in Ihrem Vertrag.
Praktische Konsequenz: Bei langwierigen Heilungsverläufen kann die Frist ablaufen, bevor der Endzustand medizinisch beurteilbar ist. Melden Sie den Anspruch deshalb fristwahrend an, auch wenn der Heilungsverlauf noch offen ist – die endgültige Bemessung erfolgt später.
Was passiert, wenn Sie eine Obliegenheit verletzen
Eine versäumte Meldung führt nicht automatisch zum Verlust des Anspruchs. Das Versicherungsvertragsgesetz enthält mehrere Schutzmechanismen (§ 6 VersVG):
- Bei Obliegenheiten nach dem Schadenfall tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung „weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht“ (§ 6 Abs. 3).
- Kausalitätsgegenbeweis: Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistung „Einfluß gehabt hat“.
- Bei reinen Anzeigepflichten ohne Bedeutung für die Risikobeurteilung tritt Leistungsfreiheit nur bei Vorsatz ein (§ 6 Abs. 1a).
- Ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht wegen Verletzung einer Obliegenheit ist unwirksam (§ 6 Abs. 4).
Diese Ausschlussfristen für das Geltendmachen der Invalidität sind davon allerdings zu unterscheiden – sie wirken als vertragliche Befristung des Anspruchs selbst.
Ihre Pflichten im Schadenfall
Die Bedingungen verlangen übereinstimmend: unverzüglich ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen und die Behandlung fortsetzen, an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken, das Unfallmeldeformular wahrheitsgemäß ausfüllen – und sich von Ärzten untersuchen zu lassen, die der Versicherer bestimmt.
Kündigung: der Ausstieg nach drei Jahren – mit einem Haken
Viele Unfallversicherungen laufen zehn Jahre, häufig gegen einen Dauerrabatt. § 8 Abs. 3 VersVG gibt Verbrauchern dennoch ein Ausstiegsrecht: Wer einen Vertrag über mehr als drei Jahre abgeschlossen hat, kann „zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat“ kündigen.
Der Haken steht im selben Satz: Eine Verpflichtung zur Rückzahlung gewährter Vorteile, „besonders Prämiennachlässen“, bleibt bestehen. Wer also mit rund 20 % Dauerrabatt abgeschlossen hat, muss bei einer Kündigung im dritten Jahr mit einer Rückforderung rechnen. Rechnen Sie das durch, bevor Sie kündigen.
Zusätzlich sehen die Bedingungen ein Kündigungsrecht nach einem Schadenfall vor. Umgekehrt kann auch der Versicherer kündigen – die Oberösterreichische etwa, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Perioden mehr als ein Schadenfall eintritt und die Leistungen 2.500 Euro übersteigen. Verträge enden dort automatisch mit der Hauptfälligkeit nach dem 75. Geburtstag.
Steuer: keine Absetzbarkeit mehr
Prämien für private Personenversicherungen sind seit 2021 nicht mehr als Sonderausgaben absetzbar. Die Topf-Sonderausgaben entfielen für ab 1.1.2016 abgeschlossene Verträge, die Übergangsfrist für ältere Verträge endete mit 2020. Auf der offiziellen Seite oesterreich.gv.at heißt es entsprechend, dass Personenversicherungen „bis 2020“ abgesetzt werden konnten.