Was als Unfall gilt, steht in keinem österreichischen Gesetz – es steht im Vertrag. Ein Vergleich der tatsächlichen Bedingungswerke zeigt: Mitwirkungsgrenzen von 25 oder 30 %, Alkoholgrenzen zwischen 0,8 und 2,5 Promille, und Sportausschlüsse, die sich je nach Versicherer widersprechen.
Es gibt in Österreich keine gesetzliche Definition des Unfallbegriffs. Der Oberste Gerichtshof hat das 2024 ausdrücklich festgehalten: „Die §§ 179 ff VersVG enthalten keine Umschreibung des Unfallsbegriffs“ (OGH 7 Ob 3/24b). Was als Unfall gilt und was nicht, ergibt sich damit ausschließlich aus den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUVB) des jeweiligen Versicherers – und die unterscheiden sich erheblich.
Die Grunddefinition ist noch weitgehend einheitlich: Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person „durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet“. Die Unterschiede beginnen bei den Einschränkungen.
1. Mitwirkung von Krankheiten: 25 % oder 30 %
Wirken Vorerkrankungen oder Abnützungserscheinungen an den Unfallfolgen mit, kürzen Versicherer die Leistung – aber erst ab einer vertraglich festgelegten Schwelle. Ein Vergleich der Bedingungswerke:
| Versicherer | Klausel | Mitwirkung ab |
|---|---|---|
| öbv (AUVB 2022) | Art. 18.3 | 25 % |
| Wiener Städtische (1038A) | Art. 18.3 | 25 % |
| Generali (AUVB 2024) | Art. 4.2 | 30 % |
| Oberösterreichische (AUVB 2025) | Art. 18.2 | 30 % |
Je höher die Schwelle, desto besser für Sie – denn unterhalb davon wird gar nicht gekürzt. Zu beachten ist außerdem, wie gekürzt wird: Bei der Invaliditätsleistung wird nicht die Auszahlung anteilig reduziert, sondern der Invaliditätsgrad selbst. In den Bedingungen der Oberösterreichischen heißt es dazu, es „wird der Prozentsatz des Invaliditätsgrades um den Mitwirkungsanteil vermindert“ – bei allen anderen Leistungen dagegen „wird die Leistung entsprechend dem Mitwirkungsanteil vermindert“. Weil die Progression am Invaliditätsgrad ansetzt, wirkt sich die Kürzung dort doppelt aus.
Alle untersuchten Bedingungen erfassen ausdrücklich auch reinen Verschleiß – „ein abnützungsbedingter Einfluss mit Krankheitswert, wie beispielsweise Arthrose“. Das betrifft in der Praxis vor allem ältere Versicherte.
Wie relevant das ist, zeigt ein Fall aus 2024: Ein Versicherter mit Morbus Parkinson erlitt einen Sehnenriss, der nach gerichtlicher Feststellung zu 100 % auf degenerative Veränderungen zurückging. Der OGH bestätigte die Ablehnung – und stellte klar, dass die Mitwirkungsklausel auch dann greift, wenn die Verletzung überhaupt erst über die erweiterte Unfalldefinition erfasst wird (OGH 7 Ob 3/24b).
2. Alkohol: Grenzen zwischen 0,8 und 2,5 Promille
Hier sind die Unterschiede am größten – und pauschale Aussagen im Internet fast immer falsch:
- öbv: Versicherungsschutz beim Lenken von Fahrzeugen bis 0,8 ‰, bei allen anderen Unfällen bis 1,5 ‰.
- Generali: beim Lenken von Kraftfahrzeugen nur unter 1,3 ‰; ab 2,5 ‰ reduzieren sich die Versicherungssummen um 50 %.
- Oberösterreichische: wesentliche Beeinträchtigung „jedenfalls ab einem Blutalkoholgehalt von 0,8 ‰“ – und ausdrücklich: eine Verweigerung des Alkoholtests wird der Beeinträchtigung gleichgestellt.
- Wiener Städtische: rein qualitative Formulierung, ohne Promillewert im Bedingungswerk.
Der OGH hat 2025 zudem klargestellt, dass es keinen starren Grenzwert gibt. In einem Fall mit 1,9 ‰ – ein Besucher eines Faschingsballs stieg auf einen Stehtisch und sprang herunter – wurde die Klage über 53.313,51 Euro abgewiesen. Der Grenzwert, so das Gericht, „hängt davon ab, ob die vom alkoholisierten Versicherten ausgeübte Tätigkeit besondere Anforderungen an die Aufnahmefähigkeit, Konzentrationsfähigkeit und Reaktionsfähigkeit stellt oder nicht“. Für Autofahrer, Radfahrer und Fußgänger gelten deshalb unterschiedliche Maßstäbe (OGH 7 Ob 100/25v).
Wichtig für Betroffene: Die Beweislast für den Ausschluss trägt der Versicherer, und die Beeinträchtigung muss den Unfall auch tatsächlich mitverursacht haben.
3. Risikosport: Ausschluss ist nicht gleich Ausschluss
Auch hier ziehen Versicherer die Grenze völlig unterschiedlich. Die öbv schließt unter anderem Freeriding, Wettkampfklettern, Free-Solo, Fallschirmspringen, Paragleiten und Basejumping aus – stellt den Schutz aber für die nachweislich einmalige Ausübung im Urlaub oder bei einem Firmenevent wieder her, ausdrücklich auch für Paragleiten, Bungeejumping, Rafting oder Canyoning. Die pauschale Aussage „Paragleiten ist nicht versichert“ ist bei diesem Versicherer also nur für die regelmäßige Ausübung richtig.
Die Oberösterreichische zieht die Grenze stattdessen über den Schwierigkeitsgrad: ausgeschlossen sind unter anderem „Klettern outdoor und Bergsteigen über Schwierigkeitsgrad 6 (gem. UIAA-Skala), Klettersteige über Schwierigkeitsgrad D“.
Weitere übliche Ausschlüsse: Vorsatz und vorsätzliche Straftaten, Kriegsereignisse, Kernenergie, Tätigkeit als Pilot oder Besatzungsmitglied (Ausnahme: Linienfluggesellschaften) sowie Lawinenunfälle ab Lawinenwarnstufe 4.
4. Bandscheiben und Krankheiten
Krankheiten gelten nicht als Unfälle – „übertragbare Krankheiten auch nicht als Unfallfolgen“. Namentlich ausgenommen und damit doch gedeckt sind je nach Bedingungen Wundstarrkrampf, Tollwut, Kinderlähmung, FSME und Borreliose.
Bandscheibenschäden sind formal nicht ausgeschlossen, praktisch aber nur schwer durchsetzbar: Verlangt wird eine „erhebliche direkte Gewalteinwirkung“, keine bloße Verschlimmerung bestehender Beschwerden – und zusätzlich etwa ein bildgebender Nachweis, dass keine degenerativen Veränderungen vorliegen.
Worauf Sie beim Vergleich achten sollten
Der VKI-Test zeigte, dass die Leistungsunterschiede zwischen Tarifen deutlich größer sind als die Preisunterschiede: Bei 48 % Invalidität reichten die Auszahlungen von 48.000 bis 100.000 Euro. Prüfen Sie deshalb in dieser Reihenfolge: Mitwirkungsschwelle, Alkoholklausel, Sportausschlüsse, Gliedertaxe – und erst danach die Prämie.